Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitsvermittlung für Bewerber
§ 1 Allgemeines
Die Arbeitsvermittlung wird unter Einhaltung aller gesetzlichen und rechtlichen Bestimmungen durchgeführt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Vermittlung.
Die Vermittlungsagentur wird im Folgenden ProKomm genannt.
Hinweis im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird hier auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung, wie z.B. Bewerber/in, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter.
§ 2 Dienstleistung des Vermittlers
Die ProKomm übernimmt im Rahmen der Arbeitsvermittlung für den Bewerber die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle.
Die Dienstleistung der Prokomm umfasst alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, im Besonderen folgende Punkte:
- Aufnahme in die Bewerberdatenbank
- Telefonisches oder persönliches Interview
- Suche und Auswahl geeigneter Stellen anhand des Bewerberprofils
- Vorstellung des Bewerbers bei passenden Positionen
- Weitergabe von Stelleninformationen an den Bewerber
- Vereinbarung von Vorstellungsterminen bei den Unternehmen
Die ProKomm übernimmt keine Kosten des Arbeitssuchenden im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines Bewerbungsgespräches, z.B. Fahrt- und /oder Übernachtungskosten. Für Aufwendungen hierfür trägt der Arbeitssuchende selbst die Verantwortung. Sollten andere Regelungen besprochen werden, so haben diese nur in schriftlicher Form Gültigkeit.
§ 3 Pflichten des Kunden
Der Bewerber gewährleistet die Richtigkeit seiner Angaben zu seiner Person, sowie die Richtigkeit der vorgelegten Urkunden und Zeugnisse. Der Bewerber ist verpflichtet, die ProKomm umgehend über die Kontaktaufnahme, sowie die Einstellung durch ein von der ProKomm vermittelten Unternehmens zu informieren. Im Falle einer erfolgreichen Vermittlung über den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit ist der ProKomm der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein umgehend im Original auszuhändigen. Der Bewerber ist verpflichtet, die ProKomm unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er für die Vermittlung nicht mehr zur Verfügung steht.
Bei Abmeldung aus der Vermittlung muss der künftige Arbeitgeber mitgeteilt werden, um einen Abgleich der Vorschläge durchführen zu können. Der Arbeitssuchende ist damit einverstanden, dass die ProKomm nach erfolgreicher Vermittlung eine Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung bei dem Arbeitgeber einholen darf.
§ 4 Vergütungsanspruch
Die Kosten für die Vermittlung über den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit sind dem Bewerber bis zur Auszahlung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines gestundet. Kommt durch die Bemühungen der Arbeitsvermittlung innerhalb der Vertragsdauer ein Beschäftigungsverhältnis zustande (Datum des Arbeitsvertrag-Abschlusses ist maßgebend), zahlt die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitsvermittlung bei Einlösung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines (Original) nach § 421g SGBIII eine Vermittlungsgebühr.
Die Vergütung wird in zwei Raten gezahlt, die erste Rate (1000 Euro) erhält der Vermittler nach einer sechswöchigen Dauer des vermittelten Beschäftigungsverhältnisses. Der Restbetrag ist fällig, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat.
Voraussetzungen für die Zahlung des Honorars sind
- a) eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit.
- b) mit einer Beschäftigungsdauer von mindestens 3 Monaten und
- c) bei einem anderen Arbeitgeber als dem, bei dem der Auftraggeber während der letzten 4 Jahre vor der Arbeitslosenmeldung länger als 3 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.
Bei erfolgreicher Vermittlung ist der ProKomm der gültige Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein im Original binnen 7 Tagen nach Arbeitsbeginn auszuhändigen.
§ 5 Haftung
Der Bewerber trägt mit Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Unternehmen die alleinige Verantwortung für die Auswahlentscheidung.
Ein Anspruch auf erfolgreiche Vermittlungen durch die ProKomm besteht nicht.
Für Schäden, die aus der Vermittlungstätigkeit entstehen, haftet die ProKomm ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Die ProKomm schuldet keine Rechtsberatung.
§ 6 Kündigung
Der Vertrag endet nicht automatisch mit Ablauf der Gültigkeit des Vermittlungsgutscheines. Er endet erst bei Arbeitsaufnahme oder durch Kündigung durch einen der Vertragspartner. Sollte kein Vermittlungsgutschein ausgestellt werden, oder der vorhandene nicht verlängert werden, so endet der Vertrag ebenfalls nur dann, wenn die ProKomm hierüber informiert wurde. Bei Nichtmeldung geht die Arbeitsvermittlung davon aus, dass ein Vermittlungsgutschein vorliegt.
Die Arbeitsvermittlungsverträge können von jeder Partei mit Tagesfrist ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
Die Änderung, Aufhebung oder Kündigung des Arbeitsvermittlungsvertrages bedarf der Ordnung wegen der Schriftform.
Ein rechtmäßig entstandener Anspruch auf die Vergütung durch nachgewiesene Vermittlung wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
§ 7 Datenschutz
Die ProKomm speichert personenbezogene Daten, verarbeitet diese und gibt sie an Dritte weiter, soweit es im Rahmen der Arbeitsvermittlung notwendig oder sinnvoll ist. Hierzu erklärt der Arbeitsuchende sein Einverständnis.
Der Arbeitssuchende willigt ein, dass die dem Vermittler zugesandten Bewerbungsunterlagen zur Vernichtung bei diesem verbleiben bzw. durch den Bewerber binnen 3 Monaten persönlich abgeholt werden. Die Unterlagen werden nur zurück geschickt, sofern der Bewerbung ein ausreichend frankierter Rückumschlag beiliegt.
Grundlage ist das öffentliche Verfahrensverzeichnis.
§ 8 Nebenabreden
Andere Vereinbarungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sind nichtig.
§ 9 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Oldenburg.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Regelung ergänzen oder ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.